Weitere Entscheidung unten: BGH, 28.09.1994

Rechtsprechung
   BVerfG, 13.10.1994 - 1 BvR 1799/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,2234
BVerfG, 13.10.1994 - 1 BvR 1799/94 (https://dejure.org/1994,2234)
BVerfG, Entscheidung vom 13.10.1994 - 1 BvR 1799/94 (https://dejure.org/1994,2234)
BVerfG, Entscheidung vom 13. Oktober 1994 - 1 BvR 1799/94 (https://dejure.org/1994,2234)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einstweilige Anordnung gegen die Rückführung von Kindern nach Afghanistan

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rückführung - Afghanische Flüchtlingskinder - Familienzusammenführung - Medizinische Betreuung - Einstweilige Anordnung - Rechtswegerschöpfung - Vormundschaftsgericht - Pfleger - Pflegeeltern - Obhut - Vertreter - Sorgeberechtigte - Körperlicher Schaden - Seelischer ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 2023
  • NVwZ 1995, 888 (Ls.)
  • FamRZ 1995, 24
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 857/85

    Mutter der minderjährigen Asylbewerber - §§ 90 ff BVerfGG, Vertretung

    Auszug aus BVerfG, 13.10.1994 - 1 BvR 1799/94
    Der Vormund der Kinder kann diese im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht vertreten, weil die Möglichkeit eines Interessenkonfliktes offensichtlich ist und der Vormund auch keinen Anlaß hat, die aus seiner Sicht günstigen Entscheidungen der Fachgerichte mit der Verfassungsbeschwerde anzugreifen (vgl. BVerfGE 72, 122 [133 f.]).
  • BVerfG, 15.12.1992 - 1 BvR 1534/92

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die

    Auszug aus BVerfG, 13.10.1994 - 1 BvR 1799/94
    Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (BVerfGE 88, 25 [35]; 89, 109 [110 f.]).
  • BVerfG, 06.08.1993 - 2 BvR 1654/93

    Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die

    Auszug aus BVerfG, 13.10.1994 - 1 BvR 1799/94
    Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (BVerfGE 88, 25 [35]; 89, 109 [110 f.]).
  • BVerfG, 12.02.2021 - 1 BvR 1780/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend eine gerichtliche

    Soweit die Vertretungsbefugnis eines Vormunds abgelehnt wurde, hatte dieser ebenfalls eigene Interessen, die denen der betroffenen Kinder entgegenstehen konnten, entweder als Vorsitzender eines Vereins, der Kindern in Krisengebieten half und Nachteile für diese Hilfstätigkeit bei einer erfolgreichen Verfassungsbeschwerde zu befürchten hatte (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Oktober 1994 - 1 BvR 1799/94 -, juris, Rn. 3, 15, 21) oder als Jugendamt, das mit der Herausnahme eines Kindes aus einer Pflegefamilie eine von ihm vermittelte Adoption ermöglichen wollte (vgl. BVerfGE 79, 51 ).
  • BVerfG, 24.08.2020 - 1 BvR 1780/20

    Erfolgreicher Eilantrag des Amtsvormunds gegen Rückführung eines Fünfjährigen aus

    Teils ist auf die offensichtliche Möglichkeit eines Interessenkonflikts (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Oktober 1994 - 1 BvR 1799/94 -, juris, Rn. 21), teils auf einen Interessenwiderstreit zwischen dem Kind und seinem gesetzlichen Vertreter (vgl. BVerfGK 1, 120 ) abgestellt worden.

    Ob es sich so verhält, beurteilt das Bundesverfassungsgericht eigenständig (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Oktober 1994 - 1 BvR 1799/94 -, juris, Rn. 21) auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisse.

  • BVerfG, 23.08.2006 - 1 BvR 476/04

    Recht der leiblichen Eltern auf Rückkehr eines zu Behandlungszwecken nach

    Jedenfalls lässt die Bezugnahme des Oberlandesgerichts auf den Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Oktober 1994 - 1 BvR 1799/94 - (FamRZ 1995, S. 24 ff.) außer Betracht, dass - anders als hier - dort bereits sehr zweifelhaft war, ob die Kindeseltern in Afghanistan überhaupt noch lebten und damit das Kind bei sich aufzunehmen im Stande waren.
  • BVerfG, 22.07.2005 - 1 BvR 1465/05

    Aussetzung des Vollzugs einer Kindesrückführung nach KiEntfÜbk Haag bei fehlender

    Zwar ist dies grundsätzlich Aufgabe eines im Falle eines Interessenwiderstreits zwischen dem Kind und seinem gesetzliche Vertreter gemäß § 1909 BGB zu bestellenden Ergänzungspflegers (vgl. BVerfGE 72, 122 ; BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. Oktober 1994, NJW 1995, S. 2023).

    Zweifel an der Befugnis des Beschwerdeführers, seinen Sohn zu vertreten, stehen dem Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichwohl nicht entgegen, weil eine ordnungsgemäße Vertretung nicht rechtzeitig sichergestellt war und dem Sohn des Beschwerdeführers dadurch Schaden drohte, dass er die Entscheidungen über seine Rückführung wegen seiner Minderjährigkeit nicht angreifen kann (vgl. BVerfGE 72, 122 ; BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. Oktober 1994, NJW 1995, S. 2023).

  • BVerfG, 18.07.2006 - 1 BvR 1465/05

    Verletzung des Kindeswohls und des Anspruchs auf rechtliches Gehör eines Kindes

    Dieser drohte, da das Kind die Rückführungsentscheidung, die sich auf seinen tatsächlichen Aufenthalt auswirkt und damit einen wichtigen Teilbereich des für es bestehenden Sorgerechtsverhältnisses berührt und daher sein Persönlichkeitsrecht verletzen könnte, wegen seiner Minderjährigkeit nicht selbst angreifen konnte (vgl. BVerfGE 72, 122 [136]; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Oktober 1994 - 1 BvR 1799/94 -, NJW 1995, S. 2023).
  • OLG Hamm, 19.12.2003 - 11 UF 373/02

    Verbleiben eines afghanischen Kindes in der Familie der Pflegeeltern gegen den

    Eine Kindeswohlgefährdung i.S.d. § 1666 I BGB kommt dagegen nach anerkannter und vom Senat geteilter Auffassung bei beabsichtigter Herausnahme eines seit längerer Zeit in Familienpflege lebenden Kindes u.a. dann in Betracht, wenn der Sorgeberechtigte das Kind -wie hier- zunächst zumindest de facto anderen zur Pflege anvertraut, sich ein solches über Jahre bestehendes Pflegeverhältnis zu einer einem Eltern-Kind-Verhältnis entsprechenden Beziehung entwickelt und der Sorgeberechtigte dann versucht, das Kind zur Unzeit unvermittelt aus dem Pflegeverhältnis und der gewohnten Umgebung herausnehmen, um es in die dem Kind entfremdete eigenen Familie zurückzuführen, da eine Herausnahme aus den gewachsenen Beziehungen und Bindungen im Normalfall eine erhebliche psychische Belastung für das Kind mit sich bringt (BayObLG FamRZ 1995, 627 unter Hinweis auf BayObLG FamRZ 1984, 817 f.; FamRZ 1987, 619 ff; vgl. hierzu auch BVerfG, FamRZ 1995, 24 ff).
  • OVG Hamburg, 30.03.1999 - Bf VI 25/96

    Verfassungsrechtlicher Grundsatz zur Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen

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  • BVerfG, 23.04.2003 - 1 BvR 305/03

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde eines Minderjährigen bei Vertretung durch nicht

    Ist eine solche Bestellung unterblieben, setzt die Zulässigkeit einer Vertretung des Kindes durch eine andere Person unter anderem jedenfalls voraus, dass aufgrund der Interessenlage ein Bedürfnis für eine Pflegerbestellung bestanden hat, um dem Kind, das sich nicht selbst vertreten kann, die Möglichkeit zur eigenen Interessenwahrnehmung im verfassungsgerichtlichen Verfahren zu eröffnen (vgl. BVerfGE 72, 122 ; BVerfG, Kammerbeschluss, NJW 1995, S. 2023).
  • BayObLG, 25.01.1995 - 1Z BR 169/94

    Umfang der Ermittlungspflichten des Vormundschaftsgerichts im Verfahren über eine

    Eine solche Pflegerbestellung ist zwar grundsätzlich möglich, wenn ein nicht verfahrensfähiges Kind seine grundrechtlich geschützte Rechtsposition im Verfahren nicht ordnungsgemäß wahrnehmen kann, weil sein gesetzlicher Vertreter infolge eines Interessenkonflikts mit dem Kind verhindert ist (vgl. z.B. für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde BVerfG FamRZ 1986, 871 sowie FamRZ 1995, 24 /25; für das Nachlaßverfahren BGH NJW 1989, 985 ; ferner März FamRZ 1981, 736; Niemeyer FuR 1991, 330 und umfassend Salgo Der Anwalt des Kindes BAnz 1993 Nr. 183a S. 203 ff.).
  • VG Düsseldorf, 17.04.2014 - 13 L 247/14

    Dublin; Aufgriff; Aufgreifen; Minderjähriger; Vormund

    Die vom Antragsteller angeführten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 13. Oktober 1994 - 1 BvR 1799/94) und des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Beschluss vom 24. November 1993 - 5 E 11833/93) sind Einzelfallentscheidungen zu weitgehend anderen Sachverhalten und anderen rechtlichen Rahmenbedingungen, aus denen keine Schlüsse für das hiesige Verfahren gezogen werden können.
  • LG Düsseldorf, 07.04.1998 - 4 O 57/98

    FÜRST

  • VG Berlin, 13.04.1995 - 35 A 3538.94

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung bei Aufenthalt

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Rechtsprechung
   BGH, 28.09.1994 - XII ZB 178/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,1955
BGH, 28.09.1994 - XII ZB 178/93 (https://dejure.org/1994,1955)
BGH, Entscheidung vom 28.09.1994 - XII ZB 178/93 (https://dejure.org/1994,1955)
BGH, Entscheidung vom 28. September 1994 - XII ZB 178/93 (https://dejure.org/1994,1955)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Beamte - Polizeizulage - Versorgungsausgleich - Ehezeitende

  • rechtsportal.de

    BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 1
    Einbeziehung einer Stellenzulage für Beamte in den Versorgungsausgleich

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 718 (Ls.)
  • NJW-RR 1995, 65
  • MDR 1995, 286
  • FamRZ 1995, 24
  • FamRZ 1995, 27
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 01.02.1984 - IVb ZB 49/83

    § 55 BeamtVG nF und Versorgungsausgleich

    Auszug aus BGH, 28.09.1994 - XII ZB 178/93
    Dieser Grundsatz betrifft indessen die tatsächlichen Verhältnisse, also die individuellen Umstände, die die Versorgungslage eines Ehegatten bestimmen (Senatsbeschluß BGHZ 90, 52, 57).

    Dementsprechend hat der Senat neue Ruhensregelungen im Beamtenversorgungsrecht (etwa aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur vom 22. Dezember 1981 für Fälle des gleichzeitigen Bezuges von Beamtenversorgung und Rente, vgl. BGHZ 90, 52) ebenso berücksichtigt wie den Wegfall des örtlichen Sonderzuschlags für Berlin (Beschluß vom 12. Juli 1984 - IVb ZB 67/83 - FamRZ 1984, 992) oder die Änderungen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung, die sich auf die Beamtenversorgung auswirkten (vgl. die Beschlüsse vom 5. Februar 1986 - IVb ZB 728/81 - FamRZ 1986, 447 und IVb ZB 56/85 - betreffend das Gesetz zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten - FamRZ 1986, 449, 450).

  • BGH, 14.10.1981 - IVb ZB 593/80

    Organisation der Fristenkontrolle in einem Anwaltsbüro in Ehe-und Familiensachen;

    Auszug aus BGH, 28.09.1994 - XII ZB 178/93
    Nach der für die Bewertung maßgeblichen Vorschrift des § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB ist von dem Betrag auszugehen, der sich im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages (gemeint ist das Ehezeitende i.S. von § 1587 Abs. 2 BGB, vgl. BGHZ 82, 66, 70) als Versorgung ergäbe.
  • BGH, 13.05.1987 - IVb ZB 118/82

    Berücksichtigung der Beförderung eines Beamten nach dem Ehe der Ehezeit

    Auszug aus BGH, 28.09.1994 - XII ZB 178/93
    Änderungen derartiger Umstände, die erst nach Ehezeitende eintreten - beispielsweise die Beförderung des Beamten in ein Amt mit höherer Besoldung - werden bei der Bewertung der Versorgung nicht mehr berücksichtigt (Senatsbeschluß vom 13. Mai 1987 - IVb ZB 118/82 - BGHR BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 1 Beförderung 1 = FamRZ 1987, 918 m.w.N.).
  • BGH, 05.02.1986 - IVb ZB 56/85

    Anrechnung und Bewertung von Kindererziehungszeiten im Versorgungsausgleich

    Auszug aus BGH, 28.09.1994 - XII ZB 178/93
    Dementsprechend hat der Senat neue Ruhensregelungen im Beamtenversorgungsrecht (etwa aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur vom 22. Dezember 1981 für Fälle des gleichzeitigen Bezuges von Beamtenversorgung und Rente, vgl. BGHZ 90, 52) ebenso berücksichtigt wie den Wegfall des örtlichen Sonderzuschlags für Berlin (Beschluß vom 12. Juli 1984 - IVb ZB 67/83 - FamRZ 1984, 992) oder die Änderungen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung, die sich auf die Beamtenversorgung auswirkten (vgl. die Beschlüsse vom 5. Februar 1986 - IVb ZB 728/81 - FamRZ 1986, 447 und IVb ZB 56/85 - betreffend das Gesetz zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten - FamRZ 1986, 449, 450).
  • BGH, 07.10.1992 - XII ZB 5/91

    Berücksichtigung der geänderten Grundlagen für die Berechnung eines

    Auszug aus BGH, 28.09.1994 - XII ZB 178/93
    In Fortsetzung dieser Rechtsprechung hat der Senat entschieden, daß für Entscheidungen über den Versorgungsausgleich ab dem 1. Januar 1992 bei der Bewertung von beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften die mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an geänderten Regelungen des Beamtenversorgungsgesetzes zu berücksichtigen sind (Beschluß vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 5/91 - FamRZ 1993, 414).
  • BGH, 05.02.1986 - IVb ZB 728/81

    Durchführung des Versorgungsausgleichs - Erwerb von der gesetzlichen

    Auszug aus BGH, 28.09.1994 - XII ZB 178/93
    Dementsprechend hat der Senat neue Ruhensregelungen im Beamtenversorgungsrecht (etwa aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur vom 22. Dezember 1981 für Fälle des gleichzeitigen Bezuges von Beamtenversorgung und Rente, vgl. BGHZ 90, 52) ebenso berücksichtigt wie den Wegfall des örtlichen Sonderzuschlags für Berlin (Beschluß vom 12. Juli 1984 - IVb ZB 67/83 - FamRZ 1984, 992) oder die Änderungen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung, die sich auf die Beamtenversorgung auswirkten (vgl. die Beschlüsse vom 5. Februar 1986 - IVb ZB 728/81 - FamRZ 1986, 447 und IVb ZB 56/85 - betreffend das Gesetz zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten - FamRZ 1986, 449, 450).
  • BGH, 09.07.1986 - IVb ZB 139/83

    Bewertung einer Anwartschaft auf Soldatenversorgung; Berücksichtigung der

    Auszug aus BGH, 28.09.1994 - XII ZB 178/93
    Zu Unrecht beruft sich das Oberlandesgericht für seine abweichende Auffassung auf den Senatsbeschluß vom 9. Juli 1986 (IVb ZB 139/83 - BGHR aaO. Soldatenversorgung 1 = FamRZ 1986, 975).
  • BGH, 12.07.1984 - IVb ZB 67/83

    Berücksichtigung einer Gesetzesänderung nach Ende der Ehezeit bei der Regelung

    Auszug aus BGH, 28.09.1994 - XII ZB 178/93
    Dementsprechend hat der Senat neue Ruhensregelungen im Beamtenversorgungsrecht (etwa aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur vom 22. Dezember 1981 für Fälle des gleichzeitigen Bezuges von Beamtenversorgung und Rente, vgl. BGHZ 90, 52) ebenso berücksichtigt wie den Wegfall des örtlichen Sonderzuschlags für Berlin (Beschluß vom 12. Juli 1984 - IVb ZB 67/83 - FamRZ 1984, 992) oder die Änderungen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung, die sich auf die Beamtenversorgung auswirkten (vgl. die Beschlüsse vom 5. Februar 1986 - IVb ZB 728/81 - FamRZ 1986, 447 und IVb ZB 56/85 - betreffend das Gesetz zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten - FamRZ 1986, 449, 450).
  • BGH, 26.11.2003 - XII ZB 75/02

    Gekürzte Beamtenpensionen im Versorgungsausgleich

    Gesetzesänderungen sind danach auch dann zu berücksichtigen, wenn das Ehezeitende zeitlich vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung - die noch im Verfahren der weiteren Beschwerde/Rechtsbeschwerde eintreten kann - liegt, unabhängig davon, ob sie zu einer Erhöhung oder Herabsetzung des Versorgungsanspruchs führen (vgl. Senatsbeschluß vom 28. September 1994 - XII ZB 178/93 - FamRZ 1995, 27).
  • BGH, 04.09.2002 - XII ZB 46/98

    Berücksichtigung von Änderungen des für die Versorgung eines Ehegatten

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senates (vgl. BGHZ 90, 52, 57 ff. - zum 2. Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur vom 22. Dezember 1981 für Fälle des gleichzeitigen Bezuges von Beamtenversorgung und Rente; Beschluß vom 9. Februar 2000 - XII ZB 24/96 - FamRZ 2000, 748, 749; Beschluß vom 10. September 1997 - XII ZB 35/95 - FamRZ 1998, 94, 96; Beschluß vom 28. September 1994 - XII ZB 178/93 - FamRZ 1995, 27 - zur Ruhegehaltsfähigkeit der sogenannten Polizeizulage; Beschluß vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 58/91 - NJW 1993, 465, 466 - zur Regelaltersrente der gesetzlichen Rentenversicherung ab 1992; Beschluß vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 5/91 - FamRZ 1993, 414 - zum Beamtenversorgungsgesetz 1992; Beschluß vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 151/84 - FamRZ 1988, 1148, 1149 ff. - zur Nachversicherung eines Beamten in der gesetzlichen Rentenversicherung; Beschluß vom 5. Februar 1986 - IVb ZB 56/85 - FamRZ 1986, 449, 450 - zum Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeitengesetz (hier: Kindererziehungszeiten); Beschluß vom 5. Februar 1986 - IVb ZB 728/81 - FamRZ 1986, 447 f.- zum Rentenanpassungsgesetz 1977; Beschluß vom 27. März 1985 - IVb ZB 789/81 - FamRZ 1985, 687; Beschluß vom 13. März 1985 - IVb ZB 169/82 - FamRZ 1985, 688, 689; Beschluß vom 12. Juli 1984 - IVb ZB 67/83 - FamRZ 1984, 992, 993 - zum örtlichen Sonderzuschlag für Berlin; Beschluß vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 842/81 - FamRZ 1983, 1003, 1004; zustimmend die Literatur, vgl. nur: Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 3. Aufl. § 1587 BGB Rdn. 38; MünchKomm/Dörr BGB 3. Aufl. § 1587 Rdn. 18; Soergel/Lipp 13. Aufl. § 1587 Rdn. 25 f.; Staudinger/Eichenhofer 13. Aufl. § 1587 Rdn. 46) ist für die Regelung des Versorgungsausgleichs das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht anzuwenden, sofern es nach seinem zeitlichen Geltungswillen auch das ehezeitlich erworbene Versorgungsanrecht umfaßt.

    Auf Gesetzesänderungen beruhende Wertveränderungen sind auch dann zu berücksichtigen, wenn das Ehezeitende zeitlich vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung - die noch im Verfahren der weiteren Beschwerde eintreten kann - liegt, unabhängig davon, ob sie zu einer Erhöhung oder Herabsetzung des Versorgungsanspruchs führen (Senatsbeschluß vom 28. September 1994 - XII ZB 178/93 - FamRZ 1995, 27).

    Dem wird unter anderem dadurch Rechnung getragen, daß sowohl der Ruhegehaltssatz wie der Ehezeitanteil der Versorgung aus einer angenommenen Gesamtdienstzeit errechnet werden, die sich bis zum Erreichen der Altersgrenze erstreckt (vgl. Senatsbeschluß vom 28. September 1994 aaO S. 28).

  • BGH, 04.09.2002 - XII ZB 130/98

    Ausschluß des Versorgungsausgleichs bei Übernahme ehegemeinschaftlicher Schulden;

    Gesetzesänderungen sind dabei auch dann zu berücksichtigen, wenn das Ehezeitende zeitlich vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung liegt, unabhängig davon, ob sie zu einer Erhöhung oder Herabsetzung des Versorgungsanspruchs führen (vgl. Senatsbeschluß vom 28. September 1994 - XII ZB 178/93 - FamRZ 1995, 27 m.w.N.).
  • BGH, 14.10.1998 - XII ZB 174/94

    Rechtsfolgen der Beförderung eines Beamten nach dem Ende der Ehezeit

    Dem Stichtagsprinzip widerspricht es daher, die nachehezeitlich erfolgte Beförderung eines Beamten im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen (Senatsbeschlüsse vom 13. Mai 1987 - IV b ZB 118/82 - FamRZ 1987, 918, 919 m.N. und vom 28. September 1994 - XII ZB 178/93 - FamRZ 1995, 27; Johannsen/Henrich/Hahne aaO; BGB-RGRK/Wick 12. Aufl. § 1587 a Rdn. 33; MünchKomm/Eißler 3. Aufl. § 1587 a Rdn. 42; Staudinger/Rehme BGB 1998 § 1587 a Rdn. 93 und 142; Soergel/Minz BGB 12. Aufl. § 10 a VAHRG Rdn. 8; Borth Versorgungsausgleich 2. Aufl. 2. Kap. Rdn. 62).

    Etwas anderes gilt nur bei einer rückwirkenden Änderung der Besoldung, die auf einer gesetzlichen Änderung beruht (Borth aaO; Senatsbeschluß vom 28. September 1994 aaO).

  • OLG Koblenz, 14.11.2005 - 7 UF 661/05

    Versorgungsausgleich: Berücksichtigung der Verminderung der Sonderzahlungen gem.

    Gesetzesänderungen sind danach auch dann zu berücksichtigen, wenn das Ehezeitende - wie hier - zeitlich vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung liegt, unabhängig davon, ob sie zu einer Erhöhung oder Herabsetzung des Versorgungsanspruchs führen (vgl. BGH NJW 2004, 1245 und FamRZ 1995, 27).
  • OLG Koblenz, 18.02.2004 - 7 UF 828/03

    Berücksichtigung der Absenkung der Versorgungsbezüge bei der Entscheidung über

    Gesetzesänderungen sind danach auch dann zu berücksichtigen, wenn das Ehezeitende zeitlich vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung liegt, unabhängig davon, ob sie zu einer Erhöhung oder Herabsetzung des Versorgungsanspruchs führen (vgl. Beschluss vom 26.11.2003, XII ZB 75/02 und FamRZ 1995, 27).
  • OLG Köln, 16.12.1997 - 4 UF 243/96

    Zum Ausgleich von Anwartschaften in der Alterssicherung der Landwirte

    Diese Veränderungen im Wert eines Versorgungsanrechtes, die aufgrund von noch vor Ehezeitende wirksam gewordenen Gesetzesänderungen eintreten, sind in der gerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu berücksichtigen (für die Berücksichtigung von Veränderungen von sogar nach Ehezeitende wirksam werdenden Gesetzesänderungen vgl. BGH FamRZ 1984, 992, 993; 1995, 27; 1996, 406).
  • OLG Frankfurt, 15.07.2004 - 5 UF 131/00

    Versorgungsausgleich: Besonderer Bestandsschutz für Kindererziehungszeiten

    Familienbestandteile sind zu eliminieren (BGH FamRZ 86, 975 und 95, 27).
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